Dr Ansay Telemedizin

Für Apotheken

Wollen Sie kostenlos Ihren Gewinn und die Kundenfreude einfach stark erhöhen?

Bekannt aus:

So einfach gehts:

  1. Bestellen Sie Cannabis, z.B. das Apo-Starter-Paket mit bis zu 5 verschiedenen Cannabisblüten und/oder -extrakten zur oralen Einnahme, zum Sonderpreis bei den Lieferanten Cannamedical oder Sanity Group. Deren aktuelle Preisliste sowie weitere Infos erhalten Sie per E-Mail unter info@cannamedical.de bzw. info@avaay.de. Vereinbaren Sie gern als Zahlungsziel 2-4 Wochen nach Lieferung und ein Rückgaberecht für nicht verkaufte Ware.

  2. Der Lieferant oder optional Sie laden dann den gelieferten Bestand als CSV-Datei in unseren Shop hoch gemäß Anleitung anbei. Blütenlieferungen müssen Sie dann in Ihrem Labor testen und dann je Kunde z.B. in Schraubdeckeldosen abfüllen.

  3. Sie können dann sofort Cannabis wie folgt verkaufen an diese 2 Kundengruppen:

     

    1. Unsere Patienten in unserem Shop wählen Ihre Apotheke aus und ordern das Cannabis. Der Arzt stellt i.d.R. binnen 5 Min. das Rezept aus und sendet es Ihnen per Email. Sie teilen dem Patienten danach per Email mit, ab wann sein Cannabis zur Abholung und Zahlung vor Ort bereit steht.

       

      Oder
    2. Ihre Bestandskunden sehen auf Ihrem Tresen einen Flyer, den Sie nach Eingabe Ihrer Email erhalten, den Sie ausdrucken oder von uns gratis erhalten. Oder das Personal weist Ihren Bestandskunden auf den Flyer hin, falls seine passenden chronischen Beschwerden erkennbar sind, z.B. bei Schlafstörungen aufgrund Melatonin-Wunsch, aber auch bei Stress, Schmerzen, ADHS etc..

       

Der Flyer verweist auf DrAnsay.com, wo der Kunde umfassend schriftlich aufgeklärt und beraten wird, aber auch mündlich per Telefon-Hotline zu einem Apotheker und einem Arzt. Im Shop wählt er dann Ihre Apotheke ausund  ordert Ihr Cannabis inkl. Rezept, welches i.d.R. binnen 5 Min. bei Euch eingeht.

Bei Bedarf beraten Sie die Patienten und führen sie durch den Bestellprozess. Damit sind Sie auch Vorreiter in einer neuen goldenen Ära für Apotheken: Der neue §129 Absatz 5h SGB V ermöglicht es Apotheken, Maßnahmen der assistierten Telemedizin anzubieten – und dafür bald sogar von den Krankenkassen vergütet zu werden.

Wir sind gespannt auf Ihre Rückmeldung! Welche Voraussetzungen wären für Sie wichtig, um dieses Konzept in Ihrer Apotheke umzusetzen? Können wir Ihnen mit maßgeschneiderten Flyern, Posterneinem Tablet-PC oder direktem Link zu Ihren Produkten im Shop unterstützen?


Bei Fragen wenden Sie sich gern z.B. an den Apotheker Daniel Dragomir, der mit seiner ABC-Apotheke in Wuppertal auf DrAnsay.com erfolgreich gelistet ist, Kontaktdaten erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Oder an  unsere Partner-Ärztin Dr. Saahs: +49 1520 3589413‬

Wir erfüllen die Arztpflichten höchstmöglich und befolgen das Zuweisungsverbot. Aufgrund eines smarten ärztlichen Fragebogens werden zunächst ungeeignete und riskante Fälle herausgefiltert. Ein deutscher Arzt verifiziert dann per Telemedizin die Angaben, insb. die Identität sowie das Alter ab 18 Jahren, ggfs. und optional per Videochat. Die Ordermenge ist technisch auf mindestens 5g und maximal 100g pro Monat je Patient begrenzt. Mehr Infos über die Rechtmäßigkeit unseres Services:

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Jens Spahn & Dr. jur. Can Ansay

Presse und Medienecho

02.08.2024

TAZ: Cannabis so leicht wie Pizza ordern

10.07.2024

Telemedizinfirmen bieten Lieferungen „so schnell wie ein Pizza-Service“

13.09.2022

Rezept auch ohne Arztbesuch

Der Gründer Dr. jur. Can Ansay

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ACHTUNG: Suchtgefahr!

Falls Du süchtig bist oder wirst, findest Du Hilfe z. B. hier.

10 % bis 30 % (Fußnoten 1 & 2) der Cannabis-Konsumenten werden süchtig, d. h. sie können nicht aufhören, Cannabis zu konsumieren, obwohl es gesundheitliche und soziale Probleme verursacht.
Die Suchtgefahr ist bei Personen größer, die Cannabis häufiger und bereits als Jugendliche konsumieren.(3)
Süchtige haben auch ein höheres Risiko für andere negative Folgen, wie z. B. Probleme mit der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und dem Lernen.

Folgende Anzeichen deuten auf eine Cannabis-Sucht hin (4):

- Verlangen nach Cannabis oder Entzugserscheinungen ohne Cannabis.
- Erfolgloser Versuch, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören.
- Cannabis zu konsumieren, obwohl es körperliche oder psychische Probleme verursacht.
- Cannabis zu konsumieren, obwohl es Vernachlässigung oder sonstige Probleme mit Familie, Freunden oder Kollegen verursacht.
- Cannabiskonsum in riskanten Situationen, z. B. beim Autofahren.
- Mehr Cannabiskonsum als beabsichtigt oder viel Zeit mit Cannabis zu verbringen.
- Das Bedürfnis, mehr Cannabis zu konsumieren, um den gleichen Rausch zu erleben.

(1) Lopez-Quintero C, de los Cobos JP, Hasin DS, et al. Probability and predictors of transition from first use to dependence on nicotine, alcohol, cannabis, and cocaine: Results of the National Epidemiologic Survey on Alcohol and Related Conditions (NESARC). Drug and Alcohol Dependence. 2011;115(1-2):120-130.
(2) Hasin DS, Saha TD, Kerridge BT, et al. Prevalence of marijuana use disorders in the United States between 2001-2002 and 2012-2013. JAMA Psychiatry. 2015;72(12):1235-1242.
(3) Winters KC, Lee C-YS. Likelihood of developing an alcohol and cannabis use disorder during youth: association with recent use and age. Drug and Alcohol Dependence. 2008;92(1-3):239-247.
(4) American Psychiatric Association. Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (5th ed). Washington, DC; 2013.

WICHTIG:

Du kannst im folgenden Fragebogen für diese „5 Min. AU“ ohne Gespräch eine Arzt-Adresse in allen deutschen Städten auswählen, die dann auch auf Deiner deutschen Krankschreibung steht.

Falls Dein Arbeitgeber jedoch streng ist, wähle auf der Startseite lieber die AU per Videochat mit deutschem Arzt inkl. 100% Lohngarantie!:

Denn Dein Arbeitgeber kann einen Unterschied der „5 Min. AU“ zur normalen AU vom Praxisarzt nur erkennen, falls er so misstrauisch ist, dass er bei der Ärztekammer vergeblich nachfragt. Alle Privatärzte für die „5 Min. AU“ sind nämlich international tätig und daher nur im Ausland registriert.
Deren Krankschreibungen sind aber rechtlich genauso gültig wie von einem deutschen Arzt, da das Gesetz nur eine „ärztliche Bescheinigung“ fordert, also ohne Beschränkung auf den Ort der Arztzulassung (§ 5 Absatz 1, Satz 2 EntgFG).
Zur Aufklärung Deines Arbeitgebers sende ihm gern unser Info-Schreiben. Zudem gibt es vereinzelt Gerichte, die im Streitfall den Beweiswert einer AU mit Videochat viel höher bewerten, da sie behaupten, die Videochat-Pflicht für Kassenärzte gelte auch für Privatärzte.