
Es ist ärgerlich genug, krank zu werden. Aber wenn es dann ausgerechnet an einem Feiertag passiert, kann das besonders frustrierend sein. Schließlich hat man sich auf eine freie Zeit gefreut und vielleicht schon Pläne gemacht. Aber keine Sorge, es gibt einige Dinge, die Du tun kannst, um Dich besser zu fühlen und Deine Situation zu verbessern. In diesem Blogartikel erfährst Du alles, was Du wissen musst, wenn Du an einem Feiertag krank wirst. Dabei geht es vor allem darum, welche Rechte und Pflichten Du als Arbeitnehmer hast und wie Du Dich verhalten solltest, um das Beste aus der Situation zu machen.
Natürlich hoffen wir alle, dass es nicht so weit kommt und dass Du die Feiertage gesund genießen kannst. Aber falls es doch passiert, solltest Du gut vorbereitet sein. Deshalb lies jetzt weiter und erfahre alles Wichtige rund um das Thema Krankheit an Feiertagen.
Falls Du an einem Feiertag eine Krankschreibung für Dich brauchst, sind wir für Dich da. Während in Deiner Stadt möglicherweise keine Praxis mehr offen haben mag, bieten wir Dir die Möglichkeit bequem u.a. per Videochat einen Arzt zu erreichen, um Deine Krankschreibung zu erhalten. Falls Du also grade eine Krankschreibung brauchst, findest Du unser Angebot hier:
Gesetzliche Grundlagen der Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Wenn Du als Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten musst, stellt sich die Frage, ob Du dafür Entgeltfortzahlung erhältst. Die Antwort darauf findest Du in § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Dieses Gesetz regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Arbeitsausfall infolge eines Feiertages. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt nur für gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- und Landesgesetze angeordnet sind.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, dass an diesen Feiertagen im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht. Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen also grundsätzlich nicht zur Arbeit herangezogen werden. Sollte der Arbeitgeber dennoch Arbeit an einem Feiertag anordnen, hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 EFZG.
Wichtig ist jedoch, dass Du nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast, wenn Du tatsächlich an diesem Tag gearbeitet hättest. Wenn Du beispielsweise an diesem Tag ohnehin aufgrund von Freizeit, Überstunden oder Teilzeit nicht gearbeitet hättest, besteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Auch unentschuldigtes Fehlen am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag führt zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Es muss also eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit oder ein tatsächlicher Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags vorliegen.
Es gibt jedoch auch Feiertage, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind. Wenn Du als Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Bundesländern oder mit wechselnden Einsatzorten oder Reisetätigkeit arbeitest, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort maßgeblich für die Feiertage. Das bedeutet, dass der Sitz des Arbeitgebers oder der Wohnort des Arbeitnehmers nicht ausschlaggebend ist, sondern der tatsächliche Arbeitsort.
Kirchliche Feiertage, die nicht gleichzeitig gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter das EFZG. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung. Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland ein Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen.
Das Gleiche gilt auch für deutsche Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens, die im Ausland eingesetzt werden. Diese haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst das Entgeltfortzahlungsgesetz auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.
Höhe des Feiertagsentgelts
Wenn Du an einem Feiertag arbeiten musst und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast, stellt sich die Frage, wie hoch das Feiertagsentgelt eigentlich ausfällt. Hier gibt es einige wichtige Faktoren zu berücksichtigen.
Grundsätzlich hast Du Anspruch auf ein Feiertagsentgelt in der Höhe Deines durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Das heißt, dass Dein Arbeitgeber Dein regelmäßiges Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor dem Feiertag zusammenrechnet und durch die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden teilt. Das Ergebnis ist Dein durchschnittliches Arbeitsentgelt, welches als Grundlage für die Berechnung des Feiertagsentgelts dient.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen das Feiertagsentgelt niedriger ausfällt als das durchschnittliche Arbeitsentgelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Du an einem Feiertag, an dem Du eigentlich arbeitsfrei hättest, kurzfristig und unvorhergesehen zu Arbeit herangezogen wirst. In diesem Fall steht Dir lediglich das Grundentgelt für die geleistete Arbeitszeit zu.
Es ist wichtig zu beachten, dass es auch tarifvertragliche Regelungen geben kann, die das Feiertagsentgelt regeln und von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Informiere Dich deshalb unbedingt darüber, welche Regelungen für Dich gelten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Du bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen grundsätzlich Anspruch auf ein Feiertagsentgelt in der Höhe Deines durchschnittlichen Arbeitsentgelts hast. Allerdings können Ausnahmen und tarifvertragliche Regelungen die Höhe des Feiertagsentgelts beeinflussen.
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Fazit
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gesetzlich geregelt ist und es Ausnahmen gibt, in denen kein Anspruch darauf besteht. Die Höhe des Feiertagsentgelts hängt vom Arbeitsvertrag und der Arbeitszeit ab. In diesen Situationen kann unsere Online Krankschreibung eine praktische Alternative sein, da viele Praxen an Feiertagen geschlossen sind.
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