Reisen mit medizinischem Cannabis? Was du wissen solltest!

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Ob Sommer oder Winter, wir wollen auch ab und zu mal reisen! Du als Cannabis-Patient bist dir unsicher, ob und wie du dein medizinisches Cannabis mit in den Urlaub nehmen darfst? Wie du mit medizinischem Cannabis durch Europa reisen kannst, worauf du im Koffer achten und was du sonst noch wissen musst, rund ums Reisen mit Cannabis auf Rezept, liest du hier.

Reisen als Cannabis-Patient

Wir reisen, weil wir etwas anderes als das Gewohnte erleben wollen. Strand oder Schnee, exotisches Essen oder fremde Kulturen. Doch mindestens eine Sache darf bitte wie Zuhause sein: als Cannabis-Patient jederzeit auf medizinisches Cannabis zurückgreifen zu können. Denn egal, welche Diagnose du hast, du solltest deinen Urlaub nicht mit Schmerzen oder anderen Symptomen verbringen müssen. 

Doch was in Deutschland legal ist, unterliegt in anderen Ländern mitunter enorm abweichenden gesetzlichen Regelungen. Daher ist es notwendig, dich vor Reiseantritt über die Gesetzmäßigkeiten in deinem Reiseland zu informieren. 

In den Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommen (zurzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) ist die Mitnahme von medizinischem Cannabis unabhängig der dortigen Gesetzeslage für deutsche Urlauber mit minimalem Aufwand möglich. 

Hierfür musst du lediglich eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und vom Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitführen. Dieses Dokument belegt, dass du dich nach geltendem Recht deines Heimatlandes nicht strafbar machst, wenn du dein medizinisches Cannabis mitnimmst, auch wenn in dem jeweiligen europäischen Reiseland eine andere Rechtslage gültig ist.

Mit medizinischem Cannabis easy durch Europa reisen. So gehts:

Das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhältliche Formular lässt du von deinem Arzt ausfüllen und sendest es zur Beglaubigung selbstständig ans örtliche Gesundheitsamt. 

Bei DrAnsay kannst du nun auch bei jedem Rezept über medizinisches Cannabis, eine von unseren Ärzten vorausgefüllte Bescheinigung erhalten. Einfach im Check-out Bereich den Haken setzen! Wir füllen den ärztlichen Teil aus, schicken es dir zu und du trägst deine persönlichen Daten selbst ein, da wir keine sensiblen Daten von dir erheben. Danach musst du das Formular nur noch beim Gesundheitsamt beglaubigen lassen. 

Die dort beglaubigte Bescheinigung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 30 Tagen, in denen du sorglos mit medizinischem Cannabis im Schengenraum reisen kannst.

Auch Berufspendler, die beispielsweise in Österreich oder in der Schweiz arbeiten, können diese Möglichkeit nutzen: Einfach bei jeder monatlichen Bestellung gleich die vorausgefüllte Reisebescheinigung mit ordern und natürlich immer vom Gesundheitsamt beglaubigen lassen. So lässt sich verordnetes medizinisches Cannabis vom Patienten völlig legal und ohne Probleme über europäischen Grenzen transportieren.

Medizinisches Cannabis in den Koffer oder ins Handgepäck?

Bei Flugreisen in eines der derzeit 26 europäischen Länder des Schengener Abkommens gehört dein medizinisches Cannabis sowie alle nötigen Utensilien, die zur Medikation gebraucht werden, und die entsprechenden Formulare definitiv ins Handgepäck. Am besten übersichtlich verpackt und griffbereit, um unnötige Verzögerungen beim Check-in zu vermeiden.

International reisen als Cannabis-Patient

Die Mitnahme von medizinischem Cannabis auf internationalen Reisen kann sich etwas komplizierter gestalten. Die gesetzlichen Regelungen in Ländern außerhalb der Schengen Region unterscheiden sich zum Teil gravierend von unseren deutschen Gesetzen. So gibt es Länder außerhalb Europas, wo der Besitz kleinster Mengen Cannabis hohe Geldstrafen, Gefängnis oder Schlimmeres zur Folge haben kann. 

Deshalb ist es notwendig, sich vor einer internationalen Reise als Cannabis-Patient umfangreich zu informieren, wie die Regelungen rund um medizinisches Cannabis im jeweiligen Reiseland gestaltet sind. Mancherorts sind es Importgenehmigungen, die eingeholt werden müssen oder Mengenbegrenzungen, die es zu beachten gilt, oder gar ein komplettes Cannabis Verbot, was die Mitnahme von medizinischem Cannabis in dieses Land unmöglich macht. Zur eindeutigen Klärung der jeweiligen Rechtslage empfehlen wir und das BfArM die Kontaktaufnahme zur jeweiligen diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Deutschland, deren Kontaktadressen auf der Webseite des auswärtigen Amtes zu finden sind.

Gut informieren ist die Devise! 

Zusammenfassend kann also gesagt sein, dass im Schengenraum mit amtlich beglaubigten entsprechenden Dokumenten medizinisches Cannabis im Reisegepäck absolut kein Problem darstellt. Als Cannabis-Patient musst du also im Urlaub in Europa auf deine Therapie nicht verzichten. Vor Reisen ins internationale Ausland solltest du dich allerdings genauestens informieren, in welchem Umfang im jeweiligen Land medizinisches Cannabis erlaubt ist und welche Dokumente du benötigst. Im Zweifelsfall vielleicht einfach ein anderes Ziel wählen. Wir wünschen dir unbeschwerte Reisen mit medizinischem Cannabis im Reisegepäck! Sichere dir jetzt deine vorausgefüllte Reisebescheinigung von DrAnsay.

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ACHTUNG: Suchtgefahr!

Falls Du süchtig bist oder wirst, findest Du Hilfe z. B. hier.

 

10 % bis 30 % (Fußnoten 1 & 2) der Cannabis-Konsumenten werden süchtig, d. h. sie können nicht aufhören, Cannabis zu konsumieren, obwohl es gesundheitliche und soziale Probleme verursacht.
Die Suchtgefahr ist bei Personen größer, die Cannabis häufiger und bereits als Jugendliche konsumieren.(3)
Süchtige haben auch ein höheres Risiko für andere negative Folgen, wie z. B. Probleme mit der Aufmerksamkeit, dem Gedächtnis und dem Lernen.

Folgende Anzeichen deuten auf eine Cannabis-Sucht hin (4):

- Verlangen nach Cannabis oder Entzugserscheinungen ohne Cannabis.
- Erfolgloser Versuch, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören.
- Cannabis zu konsumieren, obwohl es körperliche oder psychische Probleme verursacht.
- Cannabis zu konsumieren, obwohl es Vernachlässigung oder sonstige Probleme mit Familie, Freunden oder Kollegen verursacht.
- Cannabiskonsum in riskanten Situationen, z. B. beim Autofahren.
- Mehr Cannabiskonsum als beabsichtigt oder viel Zeit mit Cannabis zu verbringen.
- Das Bedürfnis, mehr Cannabis zu konsumieren, um den gleichen Rausch zu erleben.

 

(1) Lopez-Quintero C, de los Cobos JP, Hasin DS, et al. Probability and predictors of transition from first use to dependence on nicotine, alcohol, cannabis, and cocaine: Results of the National Epidemiologic Survey on Alcohol and Related Conditions (NESARC). Drug and Alcohol Dependence. 2011;115(1-2):120-130.
(2) Hasin DS, Saha TD, Kerridge BT, et al. Prevalence of marijuana use disorders in the United States between 2001-2002 and 2012-2013. JAMA Psychiatry. 2015;72(12):1235-1242.
(3) Winters KC, Lee C-YS. Likelihood of developing an alcohol and cannabis use disorder during youth: association with recent use and age. Drug and Alcohol Dependence. 2008;92(1-3):239-247.
(4) American Psychiatric Association. Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (5th ed). Washington, DC; 2013.

WICHTIG:

Du kannst im folgenden Fragebogen für diese „5 Min. AU“ ohne Gespräch eine Arzt-Adresse in allen deutschen Städten auswählen, die dann auch auf Deiner deutschen Krankschreibung steht.

Falls Dein Arbeitgeber jedoch streng ist, wähle auf der Startseite lieber die AU per Videochat mit deutschem Arzt inkl. 100% Lohngarantie!:

Denn Dein Arbeitgeber kann einen Unterschied der „5 Min. AU“ zur normalen AU vom Praxisarzt nur erkennen, falls er so misstrauisch ist, dass er bei der Ärztekammer vergeblich nachfragt. Alle Privatärzte für die „5 Min. AU“ sind nämlich international tätig und daher nur im Ausland registriert.
Deren Krankschreibungen sind aber rechtlich genauso gültig wie von einem deutschen Arzt, da das Gesetz nur eine „ärztliche Bescheinigung“ fordert, also ohne Beschränkung auf den Ort der Arztzulassung (§ 5 Absatz 1, Satz 2 EntgFG).
Zur Aufklärung Deines Arbeitgebers sende ihm gern unser Info-Schreiben. Zudem gibt es vereinzelt Gerichte, die im Streitfall den Beweiswert einer AU mit Videochat viel höher bewerten, da sie behaupten, die Videochat-Pflicht für Kassenärzte gelte auch für Privatärzte.